Wichtiges Signal für Familien: Lohnfortzahlung wird verlängert
Heute hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, das eine ganze Reihe von weiteren steuerlichen Erleichterungen für Familien und Wirtschaft zur Bewältigung der Corona-Pandemie enthält. Dazu erklärt die CDU-Bundestagsabgeordnete Silvia Breher:
„Ich freue mich, dass wir jetzt endlich Klarheit für die vielen Familien haben, die aufgrund behördlicher Schließungen von Kitas und Schulen nicht arbeiten können und ihre Kinder selber zu Hause betreuen. Der Entschädigungsanspruch im Infektionsschutzgesetz wird von sechs auf zehn Wochen für jeden Erwerbstätigen verlängert, Alleinerziehende können entsprechend 20 Wochen in Anspruch nehmen.
Wichtig ist dabei, dass der Maximalzeitraum von zehn bzw. 20 Wochen nicht an einem Stück ausgeschöpft werden muss. So ist eine Aufteilung auf Tage möglich, schließlich sind die meisten Kitas und Schulen noch immer nicht vollständig geöffnet.
Leider nicht durchsetzbar war hingegen eine Härtefallregelung für Eltern, die zwar grundsätzlich im Home-Office arbeiten können, jedoch parallel ihre Kinder betreuen müssen, weil eine flexible Arbeitszeitgestaltung nicht möglich ist.
Da es vor allem Frauen sind, die die Mehrfachbelastungen aus Home-Schooling und häuslicher Kinderbetreuung in den Familien tragen, ist dies nicht nur aus familien-, sondern auch aus frauenpolitischer Sicht eine wichtige Entscheidung.
Darüber hinaus wurde eine Gesetzeslücke geschlossen: Da auch der Betrieb von Werkstätten oder Tagesförderstätten für behinderte Menschen untersagt wurde, erfasst der Entschädigungsanspruch jetzt auch erwerbstätige Personen von hilfebedürftigen Menschen mit Behinderung – und zwar unabhängig vom Alter. Bislang gab es Unklarheiten, ob die Regelung nur für behinderte Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr galt.
Zu den weiteren Maßnahmen im Gesetzespaket zählt u.a. auch die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 Prozent in der Gastronomie. Der neue Steuersatz wird von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 gelten. Weiterhin werden Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 geleistet haben, steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Das sorgt dafür, dass die Zahlungen ungekürzt bei den Beschäftigten ankommen.“
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